der Verkäuferin Gustav Wegener u. Sohn GmbH u. Co. KG, Buxtehuder Str. 50 - 52, 21635 Jork

1.ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH – ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1.1. Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Zugrunde­legung dieser Allgemeinen Bedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes ver­einbart wird.

1.2. Ein Schweigen zu den Bedingungen des Käufers, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung, bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu den Bedingungen des Käufers. Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung  der Verkäuferin verbindlich. Eine Abweichung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Garten­bauerzeugnisse (EWG) in der neuesten Fassung – abgekürzt COFREUROP – für den Geschäftsverkehr mit Käufern/Verkäufern, die ihren Hauptsitz außer­halb der Bundesrepublik Deutschland haben.

2.ANGEBOT

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von der Verkäuferin schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt.

3.PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Alle von der Verkäuferin genannten Preise verstehen sich netto Kasse, zahlbar bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen.

3.3. Bei Lieferung in EU-Mitgliedstaaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Lieferung um­satzs­teuerfrei, soweit der Käufer seine Umsatz­steuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer be­rechnet.

3.4. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben gegenüber dem Vertragsabschluß, gehen solche Erhöhungen zu Lasten des Käufers.

3.5. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung; sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Annahme von Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich aufgrund besonderer Verein­barungen vor. Wechsel und andere Gegen­leistungen werden nur erfüllungshalber ange­nommen.

3.6. Im Falle von Zahlungsverzug sind mindestens die banküblichen Zinsen ab Rechnungsdatum an die Verkäuferin zu zahlen. Der Zinssatz für Entgelt­forderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem Baisiszinssatz.  Falls die Verkäuferin in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Ebenso gehen alle mit dem Einzug ihrer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten desjenigen, der mit der Bezahlung in Verzug war oder ist.

3.7. Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von Euro 10,-  (mit Ausnahme der Erstmahnung) erhoben.

3.8. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkasso­büro mit der Forderungseinziehung beauf­tragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung ent­stehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgs­honorars zu tragen.

3.9. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forde­rungen der Verkäuferin mit Gegenansprüchen auf­zurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegen­ansprüche sind unbestritten und rechtskräftig fest­gestellt.

3.10. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist nach Vertragsabschluß der Käufer unfähig die Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, kann die Verkäuferin die Lieferung verweigern oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3.11. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20% so ist die Verkäuferin verpflichtet auf Verlangen des Käufers, ihr zustehende Sicherheiten nach ihrer Wahl frei­zugeben.

4.ERFÜLLUNGSORT – GERICHTSSTAND

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist für beide Teile – Lieferung und Zahlung – der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.

4.2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechsel­verfahren sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

4.3. Für den Fall, dass der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundes­republik Deutschland hat, ist der Geschäfts­sitz der Verkäuferin Gerichtsstand.

5.LIEFERUNG

5.1. Alle Lieferungen erfolgen nur ab Lager. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Käufer zur unverzüglichen Abholung verpflichtet. Alle Risiken gehen mit Kaufabschluss auf den Käufer über. Durch verzögerte Abholung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Werden gekaufte Waren nicht unverzüglich abgeholt, kann die Verkäuferin nach angemessener Freisetzung anderweitig darüber verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5.2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Diebstahl, Feuer, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, staatliche Verbote, welche die rechzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen oder verzögern, entbinden die Verkäuferin von der Lieferpflicht, bzw. berechtigen sie, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben.

5.3. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bezieht sich der Verkauf auf Waren, welche die Verkäuferin beim Kaufabschluss nicht auf Lager hat, ist sie von jeder Verpflichtung frei, wenn sie nicht selbst richtig und pünktlich beliefert wird.

5.4. Ein Liefertermin für Waren, welche SB-gerecht verpackt werden sollen, gilt nur unter Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.

6.MÄNGELRÜGEN

6.1. Mängel müssen bei leichtverderblicher Ware innerhalb sechs Stunden, bei anderer Ware innerhalb acht Stunden nach Übernahme gerügt werden (Es gelten insoweit die Bedingungen gemäß „COFREUROP“). Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Mängel, die während des Transportes entstanden sein können, sind dem Frachtführer zu melden. Die Verkäuferin kann verlangen, dass ihr die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigungen oder Gutachter nachgewiesen wird.

6.2. Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen.

6.3. Qualitäts- und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung der Lieferung oder zur Wandlung oder zur Forderung von Schadens­ersatz, sondern lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist das Abgangsgewicht. Der handels­übliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers.

7.KENNZEICHNUNG DER WARE

7.1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware, Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.

7.2 Dies gilt insbesondere für SB-verpackte Ware und wenn auf Weisung des Käufers von der Verkäuferin ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird.

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

8. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämt­licher der Verkäuferin dem Käufer gegenüber zustehender und künftiger Forderungen Eigentum der Verkäufern. Vorher ist eine Verpfändung und Sicherheitsübertragung untersagt.

8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Eigentums­vor­be­halt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet.

8.3. Für den Fall der Weiterveräußerung, tritt der Käufer bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicher­heits­halber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.

8.4. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen der Ver­käuferin den Forderungsübergang anzuzeigen und ihr alle zur Durchsetzung der Forderung erforder­lichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf den bestehenden Eigentums­vorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreis­forderung mit seinem Käufer zu verein­baren.

8.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außer­gericht­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.

8.6. Die Verkäuferin kann die Berechtigung zur Weiter­veräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenz­ver­fahrens gestellt ist, wenn der Käufer die eides­stattliche Versicherung über seine Vermögens­verhältnisse abgeben muss oder Zahlungs­ein­stellung vorliegt. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern. Zur Feststellung des Eigentums ist der Verkäuferin jederzeit das hierzu erforderliche Betreten der Aufgewahrungsräume zu gestatten.

8.7. Das Recht auf Aussonderung und Ersatz­aus­son­derung gemäß §§ 47, 48 Insolvenz­ordnung, behält sich die Verkäuferin vor.

8.8. Für den Fall der Weiterverarbeitung gemäß § 950 BGB, überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an den auf diese Weise hergestellten Sachen gemäß § 930 BGB, auf die Verkäuferin, für welche er diese Sachen in Verwahrung nimmt.

8.9. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsanteils an den vermengten vermischten Sachen.

8.10. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder umbildet, erfolgt diese Verarbeitung oder Umbildung für die Verkäuferin. Sie wird dementsprechend un­mittelbare Eigentümerin der neu hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäuferin und Käufer darüber einig, dass die Verkäuferin zu jedem Zeit­punkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigen­tümerin der neuen Sache in Höhe des Anteils wird, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vor­behalts­ware zum Wert der neuen Sache ergibt.

8.11. Ansprüche aus Veräußerung der neuen Sache, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an die Verkäuferin ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder ver­bundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zu­schlages von 10 % entspricht. Der Käufer tritt hiermit den erstrangigen Forderungsanteil an die Ver­käuferin ab.

8.12. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei­zu­gebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

8.13. Wird die Ware der Verkäuferin zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Ware ein Einzelpreis vereinbart wird, tritt der Käufer der Verkäuferin mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Wert der gelieferten Ware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % entspricht. Bis auf Widerruf ist die Käuferin zur Einziehung der abgetretenen For­derungen befugt.

9. VERPACKUNGEN

9.1. Leihverpackungen erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Leergut ist innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Verpackung wird der Neuwert gleichwertiger Verpackung in Rechnung gestellt.

9.2. Leihverpackungen hat der Käufer am Ort der Über­gabe der Ware, an den Verkäufer zurück­zugeben. Die Leihverpackungen müssen sich bei der Rück­gabe in einem Zustand befinden, der ihre Ver­wendung nach der Verpackungsverordnung zulässt.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Der Käufer erkennt die Verbindlichkeiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Ent­gegen­nahme der Rechnung ausdrücklich an. Alle anderen Bedingungen sind ungültig, sofern sie nicht von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind.

10.2 Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie ab­bedungen sind, einzelne der obigen Bestimm­ungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.